bekanntmachung

Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 a „Am Lokschuppen“ in den Stadtteilen Dillingen und Pachten

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), und § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 die folgende Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 a „Am Lokschuppen“ in den Gemarkungen Dillingen und Pachten der Stadt Dillingen/Saar beschlossen:

 

§ 1 Zweck der Veränderungssperre

Der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31. August 2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 a „Am Lokschuppen“ in den Gemarkungen Dillingen und Pachten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 13. September 2017. Für den Geltungsbereich hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 17.12.2020 eine erste Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen.

Der Bebauungsplan befindet sich im Aufstellungsverfahren und ist noch nicht in Kraft getreten. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist abgeschlossen. Die Veränderungssperre dient weiterhin der Sicherung der planerischen Zielsetzung des Bebauungsplanes und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

Die Geltungsdauer der vorgenannten Veränderungssperre (bekannt gemacht in der Saarbrücker Zeitung am 23.12.2020) wird aufgrund besonderer Umstände gemäß § 17 Abs. 2 BauGB um ein weiteres Jahr verlängert.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 14 a „Am Lokschuppen“. Die im Anhang beigefügte Parzellenliste sowie die Karte mit der parzellenscharfen Darstellung der räumlichen Begrenzung des Geltungsbereiches sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Parzellen dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB.

Dillingen/Saar, den 17.12.2021

(Franz-Josef Berg)

Bürgermeister

Hinweise gemäß BauGB

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dillingen/Saar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Anlagen:

Parzellenliste:

Gemarkung Dillingen, Flur 4

Flurstücke Nr. 89/29, 71/30, 71/31, 71/32, 71/26, 71/10, 71/4, 70/10, 70/9

Gemarkung Pachten, Flur 6

Flurstücke Nr. 10/5, 10/4, 2908/3, 2907/3, 2969/3, 52/3, 52/5, 2905/3, 20/2, 20/1, 7/1, 3/1, 3/3, 3/5, 3/4, 3/6, 4/2, 4/9, 2906/3, 13/32, 13/22, 13/21, 13/20, 13/28, 13/26, 13/25, 13/24, 13/23, 4/10, 13/19, 82/45, 82/43, 1/21, 82/44, 1/20, 82/41, 1/26, 1/25, 1/24, 82/38, 8/2, 8/1, 82/39, 8/4, 82/36, 82/37, 8/3, 13/2, 82/34, 8/5, 82/35, 82/32, 82/33, 1/31, 82/31, 1/33, 6/2, 82/29, 82/27, 82/28, 82/24, 82/21, 82/19, 82/15, 16/2, 16/1, 1/9, 1/8, 1/7, 1/6, 1/5, 1/2.