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Friedhofssatzung: Dritte Nachtragssatzung

Dritte Nachtragssatzung
zur Satzung über Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Dillingen/Saar (Friedhofssatzung)


Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) und des § 8 des Gesetzes Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226, ber. S. 992), zuletzt geändert durch Art. 140 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar in seiner Sitzung am 17. November 2022 nachstehende Nachtragssatzung beschlossen:


§ 1
Die Friedhofssatzung vom 17. Dezember 2009, geändert durch die Nachträge vom 13. April 2011 und vom 14. Dezember 2017, wird wie folgt durch die Aufnahme des § 9a und die Ergänzung des § 22 und § 23 erweitert:


§ 9a Urnen
Neben Urnen aus klassischen, nicht abbaubaren Materialeien sind Urnen, soweit sie einer Erdbestattung dienen, aus Naturstoffen zulässig. Unter Naturstoffen versteht diese Satzung jedes natürliche, biologisch abbaubare Material.

§ 22 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (Friedhöfe St. Johann, Pachten und Diefflen)
(1) Auf den Friedhöfen St. Johann, Pachten und Diefflen sind stehende oder liegende Grabmale aus Naturstein oder Stahl und stehende Grabmale aus Holz, Schmiedeeisen oder Bronze sowie Abdeckplatten und Einfassungen aus Naturstein oder Stahl zugelassen. Auf Rasengrabstätten sind nur liegende, vollständig in die Erde eingelassene Grabmale aus Naturstein zugelassen. Einfassungen und Abdeckplatten sind nicht gestattet.

(2) Für die Grabmale gelten folgende Maße:
a) auf Urnengrabstätten bis 0,40 m Breite und 0,75 m Höhe,
b) auf Einzelgrabstätten bis 0,70 m Breite und 1,00 m Höhe,
c) auf mehrstellige Grabstätten bis 1,20 m Breite und 1,00 m Höhe,
d) auf Rasengrabstätten bis 0,60 m Breite und 0,40 m Tiefe.

(3) Die Grabeinfassungen müssen in ihren Maßen den in § 18 festgelegten Maßen der Grabstätten entsprechen. Die Stärke/Höhe über Wegoberkante muss 7,5/12 cm betragen.

(4) Wird das Grab mit einer Platte abgedeckt, so können die für die Einfassung vorgeschriebenen Maße in der Länge und in der Breite bis zu 5 cm unterschritten werden. Die Abdeckplatte muss dabei den in § 18 festgelegten Maßen der Grabstätten entsprechen.

(5) Für den Verschluss der Kammern in Urnenwänden dürfen nur spezielle Verschlussplatten verwendet werden. Sie werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und sind von einem Steinmetzfachbetrieb zu beschriften. Die Schrift darf nur in vertieft geblasener Form hergestellt werden. Im Friedhof St. Johann ist die Gravur mit hellgrauer
Farbe, in den Friedhöfen Pachten und Diefflen mit weißer Farbe auszulegen. Sie ist in gerader Form in Großbuchstaben und Druckschrift ohne Schnörkel herzustellen. Der Mindestabstand des Textes vom Rand beträgt 5 cm nach allen Seiten. Ein Schriftentwurf ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. § 24 gilt sinngemäß.
An den Urnenkammern dürfen keine Vasen, Laternen, Bilder oder ähnliches angebracht werden. Diese zusätzlichen Grabausstattungen dürfen nur auf der vor der Urnenwand aufgestellten Blumenbank oder auf den dafür vorgesehenen Flächen vor oder neben der Urnenwand abgestellt werden.

(6) Die Grabmale, Abdeckplatten und Einfassungen sind aus gutem Material, sauber und handwerklich einwandfrei herzustellen. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht unter Verwendung von Plaketten angebracht werden.

(7) Nicht gestattet sind: Sockel aus anderen Werkstoff, als er zum Denkmal selbst verwendet wird, Grabmale, Abdeckplatten und Einfassungen aus gegossener oder nicht stein-metzmäßig bearbeiteter Zementmasse, Terrazzo oder schwarzer Kunststein, in Zement aufgetragener, ornamentaler oder figurartiger Schmuck, Ölfarbanstrich auf Steingrabma-len, Inschriften und Darstellungen, die der Weihe oder der Sitte des Ortes nicht entspre-chen, Lichtbilder, Einfassungen der Grabstätten aus Holz oder Eisen, Umzäunungen des Grabes in jeder Form.

(8) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.


§ 23 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (Waldfriedhof)
(1) Auf dem Waldfriedhof sind nur stehende oder liegende Grabmale und Abdeckplatten aus Naturstein sowie Stahl und stehende Grabmale aus Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Findlingen zugelassen. Bei liegenden Grabmalen oder Abdeckplatten darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden, außer bei Urnengrabstätten. Die Abdeckplatte muss den Maßen der Grabstätte entsprechen.


(2) Für die Grabmale gelten folgende Maße:
a) auf Kindergrabstätten und Urnengrabstätten

  1. stehende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höhe 0,80 m bis 1,00 m, vordere Ansichtsfläche bis 0,40 qm, Mindeststärke 0,14 m;
  2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
    b) auf Einzelgrabstätten
  3. stehende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höhe 0,80 m bis 1,50 m, vordere Ansichtsfläche bis 0,50 qm, Mindeststärke 0,18 m;
  4. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,18 m.
    c) auf zweistelligen Grabstätten
  5. stehende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Höhe 0,80 m bis 1,50 m, vordere Ansichtsfläche bis 1,00 qm, Mindeststärke 0,18 m;
  6. liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Höchstlänge 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m.
    (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften zu beachten:
    a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist erlaubt. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein, außer bei Findlingen. Politur oder Feinschliff ist nur an der Ansichtsfläche zulässig.
    b) Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
    c) Grabstätten ohne Abdeckplatten dürfen keine Umrandung haben.
    d) Schriften, Ornamente aus Bronze sind erlaubt. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
    e) Grabmale aus Holz dürfen nur mit Mitteln imprägniert werden, die das natürliche Ausse-hen des Holzes nicht beeinträchtigen. Anstrich oder Lackierung sind nicht statthaft. Die Schrift muss erhaben und stark vertieft sein.
    f) Grabmale aus Schmiedeeisen sind dauerhaft gegen Rost zu schützen. Sie dürfen nur dunkelgrau oder Schwarz sein.
    (4) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Be-arbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. Mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten darf der Hersteller seinen Namen oder sein Firmenzeichen, jedoch nicht unter Verwendung von Plaketten anbringen.
    (5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Aus-nahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

    § 2
    Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

    Dillingen/Saar, den 17. November 2022
    Der Bürgermeister (DS)
    der Stadt Dillingen/Saar

    Genehmigung
    Die vorstehende dritte Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung wurde gemäß § 8 Abs. 3 des saarländischen Bestattungsgesetzes vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit mit dem Bescheid vom 28. November 2022 genehmigt.

    Dillingen/Saar, den 01.12.2022
    Der Bürgermeister (DS)
    der Stadt Dillingen/Saar